Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Angebotspreise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 10 gelten entsprechend.

3. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hohe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder lehnt die Bank zum Diskont eingereichte Wechsel ab, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl zu verrechnen; entgegenstehende Verrechnungsanordnungen des Auftraggebers sind unbeachtlich. Für den Zahlungseingang durch Überweisung oder Scheck ist das Datum der uneingeschränkten Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgebend.
6. Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung zu verweigern oder sofortige Zahlung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

4. Lieferung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
3. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Auftragnehmer als verbindlich ausdrücklich bestätigt worden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Auftragnehmer Teillieferungen erbracht hat, ist das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
6. Bei Streik, Betriebsstörungen, anderen Fällen höherer Gewalt oder bei vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Leistungsstörungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei.

5. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
2. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, jede Weitergabe des Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und vom Eigentum des Auftragnehmers zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm jederzeit auf Verlangen uneingeschränkt Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib der Vorbehalte zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so kann der Auftragnehmer die Rechte geltend machen, die ihm beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
3. Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, ist er berechtigt, die abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Im Falle des Verzugsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, das Recht des Auftraggebers zum Weiterverkauf oder sonstiger Weitergabe der Vorbehaltsware und Geltendmachung abgetretener Ansprüche zu widerrufen. In diesem Fall sind noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto für den Auftragnehmer treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, das Eigentum des Auftragnehmers unverzüglich zu kennzeichnen, auszusondern und dem Auftragnehmer hierüber eine Aufstellung zu übersenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, das Eigentum des Auftragnehmers zur Sicherung an Dritte zu übereignen oder zu verpfänden. Von Pfändungen Dritter hat er dem Auftragnehmer unverzüglich Nachricht zu geben.
5. Bei einem Kontokorrent gelten die Ansprüche des Auftragnehmers im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes als selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
7. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstanden ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Fernmündlich oder mündlich übermittelte Änderungen der Auftragsunterlagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um für den Auftragnehmer verbindlich zu sein.
2. Beanstandungen haben nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu erfolgen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung oder angemessenem Preisnachlass verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz für Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

7. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe seines Materialwertes.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Für fremde Vorlagen oder andere vom Auftraggeber gelieferte Gegenstände, die nach der Erledigung des Auftrages von ihm nicht innerhalb eines Monats abgefordert werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Rücksendung erfolgt mit gewöhnlicher Post, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich eine andere Versandart aufgibt. Das Aufbewahren von Druckplatten aller Art erfolgt nach Auftragserledigung nur nach vorheriger Vereinbarung und auf Gefahr des Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten.
4. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

8. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

9. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Sie werden längstens 6 Monate nach Auslieferung der Ware aufbewahrt.
2. Bei der Bestellung von fotolithographischen oder Offset-Reproduktionsarbeiten erhält der Auftraggeber von dem Auftragnehmer die zur Bestellung seiner Maschinenplatten erforderlichen kopierten Filme.
3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
4. Die Prüfung des Rechtes auf Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen obliegt allein dem Auftraggeber.

10. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.